Rechtssatz RS0099351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099351
Entscheidungsdatum
14.12.1999
Rechtssatz
Es existiert keine Norm, welche generell die Verwertung eines unter Verletzung des Hoheitsrechtes eines anderen Staates zustande gekommenen Beweismittels im Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit der Entscheidung untersagen würde. Dadurch allein, daß bei der Gewinnung eines Beweismittels Interessen eines fremden Staates verletzt worden sein könnten, vermag sich der Angeklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Verteidigungsrechte nicht für beschwert zu erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099351
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0110OS00103_8800000_001