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Rechtssatz RS0099351×

Rechtssatz RS0099351

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099351

Geschäftszahl

11Os103/88; 11Os86/99

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Rechtssatz

Es existiert keine Norm, welche generell die Verwertung eines unter Verletzung des Hoheitsrechtes eines anderen Staates zustande gekommenen Beweismittels im Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit der Entscheidung untersagen würde. Dadurch allein, daß bei der Gewinnung eines Beweismittels Interessen eines fremden Staates verletzt worden sein könnten, vermag sich der Angeklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung seiner Verteidigungsrechte nicht für beschwert zu erachten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 103/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 103/88
    Veröff: SSt 59/61
  • 11 Os 86/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 86/99
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099351

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0110OS00103_8800000_001