Rechtssatz RS0099370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099370
Entscheidungsdatum
23.12.1981
Rechtssatz
Übernimmt das Rekursgericht die erstrichterliche Beurteilungsgrundlage (hier: "daß der Wert der Wohnung zuzüglich der getätigten Investitionen unverändert geblieben ist"), handelt es sich dabei um eine Entscheidungsgrundlage tatsächlicher Art. Ihre Richtigkeit kann in einem Rechtsmittelverfahren, in dem unrichtige rechtliche Beurteilung als einziger Anfechtungsgrund zugelassen ist, nicht überprüft werden.Übernimmt das Rekursgericht die erstrichterliche Beurteilungsgrundlage (hier: "daß der Wert der Wohnung zuzüglich der getätigten Investitionen unverändert geblieben ist"), handelt es sich dabei um eine Entscheidungsgrundlage tatsächlicher "Art". Ihre Richtigkeit kann in einem Rechtsmittelverfahren, in dem unrichtige rechtliche Beurteilung als einziger Anfechtungsgrund zugelassen ist, nicht überprüft werden.
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099370
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_004