Rechtssatz RS0099376
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099376
Entscheidungsdatum
06.04.1989
Rechtssatz
Hat das Rekursgericht im Spruch seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluß auf Zurückweisung der Anträge der Antragstellerin betreffend die Ehewohnung bestätigt hiezu aber einen materiell-rechtlichen Abweisungsgrund verwendet, so stellt die diesbezügliche Entscheidung der zweiten Instanz in Wahrheit eine Sachentscheidung dar. Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit eines weiteren Rekurses an den OGH bezieht sich demgemäß auch auf diese Entscheidung.
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099376
Dokumentnummer
JJR_19890406_OGH0002_0080OB00503_8800000_001