Rechtssatz RS0099379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099379
Geschäftszahl
1Ob18/69; 1Ob162/74 (1Ob163/74, 1Ob164/74, 1Ob165/74, 1Ob166/74)
Entscheidungsdatum
23.10.1974
Norm
AnerbenG §11
AußStrG §16 BIII2a
Rechtssatz
Eine Änderung des einmal festgesetzten Übernahmspreises (vgl SZ XXXV/106) wegen nachträglicher Änderung der Preisverhältnisse ist im Anerbengesetz weder zugunsten der weichenden Erben noch zugunsten der Anerben vorgesehen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.Eine Änderung des einmal festgesetzten Übernahmspreises vergleiche SZ XXXV/106) wegen nachträglicher Änderung der Preisverhältnisse ist im Anerbengesetz weder zugunsten der weichenden Erben noch zugunsten der Anerben vorgesehen. Die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellt daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099379
Dokumentnummer
JJR_19690206_OGH0002_0010OB00018_6900000_001