Rechtssatz RS0099383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099383
Geschäftszahl
6Ob842/81; 8Ob585/87
Entscheidungsdatum
04.06.1987
Rechtssatz
In einer zunächst bloß teilweisen Erledigung eines Aufteilungsantrages kann im Einzelfall ein Verstoß gegen die Aufteilungsgrundsätze und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache liegen, etwa weil eine der Billigkeit gerecht werdende Aufteilung nach der konkreten Zusammensetzung der Aufteilungsmasse nur einheitlich und nicht in Teilen möglich erscheint.
Schlagworte
§ 232 AußStrG aufgehoben durch Art II Z 6 WGN 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099383
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_010