Rechtssatz RS0099404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099404
Entscheidungsdatum
22.01.1997
Rechtssatz
Ob ein Begründungsmangel eine entscheidende Tatsache betrifft, ist ausschließlich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils, mithin nach der hiefür maßgeblichen Sachlage und Rechtslage zu prüfen; Spekulationen über allenfalls mögliche Auswirkungen des angefochtenen Urteils auf spätere Urteile (§ 31 StGB) haben daher außer Betracht zu bleiben.Ob ein Begründungsmangel eine entscheidende Tatsache betrifft, ist ausschließlich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils, mithin nach der hiefür maßgeblichen Sachlage und Rechtslage zu prüfen; Spekulationen über allenfalls mögliche Auswirkungen des angefochtenen Urteils auf spätere Urteile (Paragraph 31, StGB) haben daher außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 9 Os 44/79
Entscheidungstext OGH 18.09.1979 9 Os 44/79
Veröff: SSt 50/53 = EvBl 1980/57 S 189
- 11 Os 38/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 11 Os 38/93
nur: Ob ein Begründungsmangel eine entscheidende Tatsache betrifft, ist ausschließlich auf der Grundlage des angefochtenen Urteils, mithin nach der hiefür maßgeblichen Sachlage und Rechtslage zu prüfen. (T1)
- 13 Os 206/96
Entscheidungstext OGH 22.01.1997 13 Os 206/96
Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 10a StPO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099404
Dokumentnummer
JJR_19790918_OGH0002_0090OS00044_7900000_002