Rechtssatz RS0099415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099415
Entscheidungsdatum
02.12.1987
Rechtssatz
Durch Verknüpfung mehrerer Beweiskomponenten gewonnene Konklusionen dürfen nur unter Berücksichtigung sämtlicher Tatsachenprämissen auf ihre formale Schlüssigkeit geprüft werden; es ist daher unzulässig, die jeweiligen Bausteine eines Würdigungskomplexes aus dem gegebenen Zusammenhang zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099415
Dokumentnummer
JJR_19871202_OGH0002_0140OS00177_8700000_001