Rechtssatz RS0099450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099450
Entscheidungsdatum
10.11.1994
Rechtssatz
Die Durchführung einer Fahrprobe (von nahezu 2 Stunden) mit einem Personenkraftwagen auf öffentlichen Verkehrsflächen unter Überschreitung der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit kann weder dem Kraftfahrzeugsachverständigen noch den anderen Teilnehmern am öffentlichen Verkehr zugemutet werden und läßt diesen Beweis als undurchführbar erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099450
Dokumentnummer
JJR_19941110_OGH0002_0150OS00149_9400000_001