Rechtssatz RS0099452
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099452
Geschäftszahl
11Os24/66; 13Os177/80
Entscheidungsdatum
21.05.1981
Rechtssatz
Werden Beweisanträge ohne sachlichen Grund erst so spät gestellt, daß ihre nunmehrige Durchführung eine Vertagung der Hauptverhandlung nötig machen würde, so können sie, soweit das Gericht nicht ihre Durchführung im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit für nötig erachtet, wegen offenbarer Verschleppungsabsicht abgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0099452
Dokumentnummer
JJR_19660316_OGH0002_0110OS00024_6600000_001