Rechtssatz RS0099459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099459
Geschäftszahl
8Os20/60; 9Os41/79
Entscheidungsdatum
15.05.1979
Rechtssatz
Es ist an sich nicht Aufgabe des Gerichtes, jede Äußerung und jede Angabe eines Zeugen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen bezieht, unter allen Umständen auf ihre Richtigkeit und Glaubwürdigkeit zu prüfen und Beweise darüber abzuführen, ob solche Angaben der Wahrheit entsprechen. Es stellt nicht schon einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 StPO dar, wenn im Urteil bei Würdigung der Zeugenaussagen nicht jede einzelne von den Zeugen im Laufe des Verfahrens gemachte Angabe geprüft und nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte ausdrücklich erörtert worden sind und das Erstgericht sich nicht im voraus mit allen dann vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat.Es ist an sich nicht Aufgabe des Gerichtes, jede Äußerung und jede Angabe eines Zeugen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen bezieht, unter allen Umständen auf ihre Richtigkeit und Glaubwürdigkeit zu prüfen und Beweise darüber abzuführen, ob solche Angaben der Wahrheit entsprechen. Es stellt nicht schon einen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, StPO dar, wenn im Urteil bei Würdigung der Zeugenaussagen nicht jede einzelne von den Zeugen im Laufe des Verfahrens gemachte Angabe geprüft und nicht alle nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlichen Punkte ausdrücklich erörtert worden sind und das Erstgericht sich nicht im voraus mit allen dann vom Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099459
Dokumentnummer
JJR_19600401_OGH0002_0080OS00020_6000000_001