Rechtssatz RS0099461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099461
Entscheidungsdatum
04.03.1980
Rechtssatz
Der Umstand, daß die zeugenschaftliche Vernehmung eines (hier fünfjährigen) Kindes, welches Opfer eines Sexualdelikts geworden ist, mit psychischen Nachteilen verbunden sein kann, berechtigt das Gericht nicht, von vornherein auf die Befragung dieses Kindes zu verzichten, zumal die möglichen Nachteile durch die Art der Vernehmung, insbesondere durch die Beiziehung eines jugendpsychologischen Sachverständigen, weitgehend gemildert werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0099461
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0090OS00159_7900000_002