Rechtssatz RS0099462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099462
Entscheidungsdatum
04.04.1974
Rechtssatz
Die Urteilsannahme, ein Täter beabsichtige, bei einem versuchten Einbruch in einen Tresor in den Räumlichkeiten einer größeren Firma eine zweitausendfünfhundert Schilling übersteigende Bargeldsumme zu stehlen, bedarf insoferne keiner näheren Begründung, als sie mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang steht und unbedenklich ist, weil ein Dieb, der eine solche Tat versucht, in der Regel schon grundsätzlich und allgemein einen mit dem Diebstahl verbundenen größeren Vorteil im Auge hat und es ferner objektiv der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß in dem Tresor einer größeren Firma Geldbeträge in einer Größenordnung von mehr als zweitausendfünfhundert Schilling vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099462
Dokumentnummer
JJR_19740404_OGH0002_0130OS00030_7400000_001