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Rechtssatz RS0099462

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099462

Geschäftszahl

13Os30/74

Entscheidungsdatum

04.04.1974

Rechtssatz

Die Urteilsannahme, ein Täter beabsichtige, bei einem versuchten Einbruch in einen Tresor in den Räumlichkeiten einer größeren Firma eine zweitausendfünfhundert Schilling übersteigende Bargeldsumme zu stehlen, bedarf insoferne keiner näheren Begründung, als sie mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang steht und unbedenklich ist, weil ein Dieb, der eine solche Tat versucht, in der Regel schon grundsätzlich und allgemein einen mit dem Diebstahl verbundenen größeren Vorteil im Auge hat und es ferner objektiv der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, daß in dem Tresor einer größeren Firma Geldbeträge in einer Größenordnung von mehr als zweitausendfünfhundert Schilling vorhanden sind.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 30/74
    Entscheidungstext OGH 04.04.1974 13 Os 30/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099462

Dokumentnummer

JJR_19740404_OGH0002_0130OS00030_7400000_001