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Rechtssatz RS0099476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099476

Geschäftszahl

12Os4/72

Entscheidungsdatum

09.03.1972

Rechtssatz

Von einer erkennbaren Darstellung einer Absicht des Täters kann nicht gesprochen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine Handlung gesetzt wird, die nicht nur den logisch einwandfreien Schluß auf eine bestimmte Folgehandlung, sondern gleichermaßen den Schluß auf mehrere andere und der Lebenserfahrung annähernd gleich entsprechende Folgehandlungen zuläßt; in einem solchen Fall muß - soll nicht eine Scheinbegründung vorliegen - erörtert werden, warum das Gericht gerade die eine von den mehreren möglichen in Betracht kommenden Folgehandlungen als die vom Täter geplante als erwiesen annahm.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 4/72
    Entscheidungstext OGH 09.03.1972 12 Os 4/72
    Veröff: EvBl 1972/308 S 582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099476

Dokumentnummer

JJR_19720309_OGH0002_0120OS00004_7200000_002