Rechtssatz RS0099476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099476
Entscheidungsdatum
09.03.1972
Rechtssatz
Von einer erkennbaren Darstellung einer Absicht des Täters kann nicht gesprochen werden, wenn nach der Lebenserfahrung eine Handlung gesetzt wird, die nicht nur den logisch einwandfreien Schluß auf eine bestimmte Folgehandlung, sondern gleichermaßen den Schluß auf mehrere andere und der Lebenserfahrung annähernd gleich entsprechende Folgehandlungen zuläßt; in einem solchen Fall muß - soll nicht eine Scheinbegründung vorliegen - erörtert werden, warum das Gericht gerade die eine von den mehreren möglichen in Betracht kommenden Folgehandlungen als die vom Täter geplante als erwiesen annahm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099476
Dokumentnummer
JJR_19720309_OGH0002_0120OS00004_7200000_002