Rechtssatz RS0099479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099479
Entscheidungsdatum
19.09.1969
Rechtssatz
Der aus der Angabe des Angeklagten "er habe vermutet, daß das Mädchen bereits über vierzehn Jahre alt sei" gezogene Schluß, der Angeklagte habe damit zwangsläufig auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß das Mädchen nicht vierzehn Jahre alt sei, widerspricht den Denkgesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099479
Dokumentnummer
JJR_19690919_OGH0002_0120OS00157_6900000_001