Rechtssatz RS0099491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099491
Entscheidungsdatum
28.01.1982
Rechtssatz
Wenn etwas in konzentrierter Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 2 StPO) ersichtlich als erwiesen angenommen wird (hier: der bedingte Vorsatz), so ist ein Begründungsmangel oder Feststellungsmangel nicht gegeben.Wenn etwas in konzentrierter Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ersichtlich als erwiesen angenommen wird (hier: der bedingte Vorsatz), so ist ein Begründungsmangel oder Feststellungsmangel nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099491
Dokumentnummer
JJR_19820128_OGH0002_0130OS00174_8100000_005