Rechtssatz RS0099495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099495
Entscheidungsdatum
28.01.1993
Rechtssatz
Für die Verteidigungsrechte des Angeklagten können nur solche Beweisaufnahmen dienlich sein, welche in irgendeiner Weise die gegen ihn ins Treffen geführten Belastungsmomente und nicht bloß abstrakt denkbare, allein vom Verteidiger entwickelte Möglichkeiten eines Tatnachweises betreffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099495
Dokumentnummer
JJR_19930128_OGH0002_0120OS00135_9200000_007