Rechtssatz RS0099506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099506
Entscheidungsdatum
09.01.1969
Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als Antragstellung gewertet werden kann und damit die primäre formelle Voraussetzung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 4 StPO, nämlich ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, gegeben ist, kommt es ausschließlich auf den einer Erklärung zuzumessenden Sinngehalt - nicht auf ihre Form oder ihren Wortlaut oder die Art ihrer Protokollierung - an, sofern sich die Äußerung nur überhaupt als Antrag erkennen läßt (vgl S Mayer III/2 S 537 Nr 115).Bei Prüfung der Frage, ob ein Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung als Antragstellung gewertet werden kann und damit die primäre formelle Voraussetzung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer 4, StPO, nämlich ein vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellter Antrag, gegeben ist, kommt es ausschließlich auf den einer Erklärung zuzumessenden Sinngehalt - nicht auf ihre Form oder ihren Wortlaut oder die Art ihrer Protokollierung - an, sofern sich die Äußerung nur überhaupt als Antrag erkennen läßt vergleiche S Mayer III/2 S 537 Nr 115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099506
Dokumentnummer
JJR_19690109_OGH0002_0090OS00135_6800000_002