Rechtssatz RS0099510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099510
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Rechtssatz
Das Gericht genügt seiner Begründungspflicht nicht, wenn es sich bei auffallend differenzierender Beurteilung der Verläßlichkeit eines Beweismittels auf die bloße Erklärung beschränkt, letztem komme, obwohl es in einer Beziehung "äußerst unglaubwürdig" sei, in anderen Belangen Glaubwürdigkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099510
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0100OS00120_8500000_001