Rechtssatz RS0099542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099542
Entscheidungsdatum
04.07.1995
Rechtssatz
§ 288 Abs 2 StPO ist extensiv auszulegen. Steht unzweifelhaft fest, daß ein unterlaufener, Nichtigkeit nach Z 5 oder Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO bewirkender Begründungsmangel durch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht saniert werden kann, so kann der OGH gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO sogleich in der Sache selbst erkennen und den mangelhaften Ausspruch beseitigen.Paragraph 288, Absatz 2, StPO ist extensiv auszulegen. Steht unzweifelhaft fest, daß ein unterlaufener, Nichtigkeit nach Ziffer 5, oder Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkender Begründungsmangel durch eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz nicht saniert werden kann, so kann der OGH gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich in der Sache selbst erkennen und den mangelhaften Ausspruch beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099542
Dokumentnummer
JJR_19950704_OGH0002_0140OS00076_9500000_001