Rechtssatz RS0099551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099551
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Rechtssatz
Eine Urteilsfeststellung ist nicht schon dadurch unvollständig oder unzureichend begründet, daß die erstgerichtliche Schlußfolgerung (nach Ansicht der Nichtigkeitswerberin) keineswegs als "zwingend" angesehen werden kann, wenngleich sich das Erstgericht dieses Ausdrucks bedient. Es kommt dabei vielmehr nur darauf an, ob die Feststellung eines der Verantwortung des Angeklagten entsprechenden inneren Sachverhalts mit übergangenen Beweisergebnissen unvereinbar oder aus logischer und empirischer Sicht unhaltbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099551
Dokumentnummer
JJR_19951214_OGH0002_0150OS00152_9500000_001