Rechtssatz RS0099556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099556
Geschäftszahl
11Os26/69; 9Os152/73; 11Os98/05d
Entscheidungsdatum
31.01.2006
Rechtssatz
Unter dem Begriff "Entscheidung" im Abs 3 des § 281 StPO ist nur die Entscheidung über die Schuld oder über den anzuwendenden Strafsatz zu verstehen. Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO kann daher nicht daraus abgeleitet werden, daß das Erstgericht Beweisanträge des Angeklagten, die lediglich für die im Rahmen des freien richterlichen Ermessens vorzunehmende Strafzumessung oder für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bedeutsame Umstände betreffen, abgewiesen hat.Unter dem Begriff "Entscheidung" im Absatz 3, des Paragraph 281, StPO ist nur die Entscheidung über die Schuld oder über den anzuwendenden Strafsatz zu verstehen. Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO kann daher nicht daraus abgeleitet werden, daß das Erstgericht Beweisanträge des Angeklagten, die lediglich für die im Rahmen des freien richterlichen Ermessens vorzunehmende Strafzumessung oder für die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bedeutsame Umstände betreffen, abgewiesen hat.
Entscheidungstexte
- 11 Os 26/69
Entscheidungstext OGH 24.04.1969 11 Os 26/69
- 9 Os 152/73
Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 152/73
- 11 Os 98/05d
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 11 Os 98/05d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0099556
Dokumentnummer
JJR_19690424_OGH0002_0110OS00026_6900000_001