Rechtssatz RS0099557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099557
Entscheidungsdatum
15.04.1987
Rechtssatz
Ob zwischen der Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung echte Widersprüche - im Sinn von denkfolgerichtig einander ausschließenden Tatsachenbehauptungen - bestehen oder das inhaltliche Gefälle zwischen diesen Einlassungen anders treffender zu charakterisieren wäre, ist eine Wertungsfrage, betrifft also keinen Ausspruch über entscheidende Tatsachen und ist darum einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099557
Dokumentnummer
JJR_19870415_OGH0002_0090OS00048_8700000_001