Rechtssatz RS0099558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099558
Geschäftszahl
10Os94/67; 11Os17/77; 15Os14/97
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO ist nur hinsichtlich materiellrechtlicher, nicht aber bezüglich formalrechtlicher Nichtigkeitsgründe zulässig. Hier: Kein Nichtigkeitsgrund für den Angeklagten durch Ablehnung eines nur von einem Mitangeklagten gestellten Beweisantrages.Eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO ist nur hinsichtlich materiellrechtlicher, nicht aber bezüglich formalrechtlicher Nichtigkeitsgründe zulässig. Hier: Kein Nichtigkeitsgrund für den Angeklagten durch Ablehnung eines nur von einem Mitangeklagten gestellten Beweisantrages.
Entscheidungstexte
- 10 Os 94/67
Entscheidungstext OGH 30.06.1967 10 Os 94/67
- 11 Os 17/77
Entscheidungstext OGH 11.03.1977 11 Os 17/77
- 15 Os 14/97
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 15 Os 14/97
nur: Eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 Satz 2 StPO ist nur hinsichtlich materiellrechtlicher, nicht aber bezüglich formalrechtlicher Nichtigkeitsgründe zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0099558
Dokumentnummer
JJR_19670630_OGH0002_0100OS00094_6700000_001