Rechtssatz RS0099566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099566
Entscheidungsdatum
13.06.1990
Rechtssatz
Den Tatrichtern bleibt es unbenommen, zur rechtlichen Deutung des von Ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes neben Lehrbüchern, Kommentaren etc auch ein als rechtsrichtig empfundenes Privatgutachten heranzuziehen, dessen fehlende Verlesung unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich ist; allein die Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen zur Stützung einer Tatsachenannahme kann Urteilsnichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z5 StPO) begründen. Rechtliche Gesichtspunkte hingegen unterliegen unabhängig davon, wie das Erstgericht zu ihnen gelangt ist, der Überprüfung durch die höhere Instanz.Den Tatrichtern bleibt es unbenommen, zur rechtlichen Deutung des von Ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes neben Lehrbüchern, Kommentaren etc auch ein als rechtsrichtig empfundenes Privatgutachten heranzuziehen, dessen fehlende Verlesung unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich ist; allein die Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen zur Stützung einer Tatsachenannahme kann Urteilsnichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Z5 StPO) begründen. Rechtliche Gesichtspunkte hingegen unterliegen unabhängig davon, wie das Erstgericht zu ihnen gelangt ist, der Überprüfung durch die höhere Instanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099566
Dokumentnummer
JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_009