Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0099566×

Rechtssatz RS0099566

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099566

Geschäftszahl

13Os5/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Den Tatrichtern bleibt es unbenommen, zur rechtlichen Deutung des von Ihnen als erwiesen angenommenen Sachverhaltes neben Lehrbüchern, Kommentaren etc auch ein als rechtsrichtig empfundenes Privatgutachten heranzuziehen, dessen fehlende Verlesung unter diesem Gesichtspunkt unbeachtlich ist; allein die Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnissen zur Stützung einer Tatsachenannahme kann Urteilsnichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Z5 StPO) begründen. Rechtliche Gesichtspunkte hingegen unterliegen unabhängig davon, wie das Erstgericht zu ihnen gelangt ist, der Überprüfung durch die höhere Instanz.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 5/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 13 Os 5/90
    Veröff: RZ 1991/27 S 100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099566

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_0130OS00005_9000000_009