Rechtssatz RS0099585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099585
Entscheidungsdatum
30.11.1971
Rechtssatz
Hat das Erstgericht genügend Anhaltspunkte dafür, die Aussage eines Zeugen für richtig zu halten, und stützt es seine Beweiswürdigung nicht auf jenes nicht entscheidende Detail der Aussage des Zeugen, das durch die Beziehung eines Sachverständigen überprüfbar erscheint, so kann es unter Abweisung des gestellten Antrages von der Durchführung eines Sachverständigenbeweises überhaupt Abstand nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099585
Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0120OS00212_7100000_001