Rechtssatz RS0099586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099586
Geschäftszahl
13Os117/84; 10Os159/84; 14Os185/87
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Es ist Sache des anwaltlich vertretenen Angeklagten, allfällige Zweifel an der Richtigkeit einer Bewertung (des gestohlenen Guts) in der Hauptverhandlung zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Fragen oder Antragstellung die Voraussetzung für die Erhebung einer Verfahrensrüge zu schaffen. Unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO kann ein solches Vorbringen keine Beachtung finden.Es ist Sache des anwaltlich vertretenen Angeklagten, allfällige Zweifel an der Richtigkeit einer Bewertung (des gestohlenen Guts) in der Hauptverhandlung zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Fragen oder Antragstellung die Voraussetzung für die Erhebung einer Verfahrensrüge zu schaffen. Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann ein solches Vorbringen keine Beachtung finden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 117/84
Entscheidungstext OGH 26.07.1984 13 Os 117/84
- 10 Os 159/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 10 Os 159/84
Vgl auch
- 14 Os 185/87
Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 Os 185/87
Vgl auch; Beisatz: Hier: Allgemein zu einer dem Beschwerdeführer notwendig erschienenen Klarstellung des Sachverhalts. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099586
Dokumentnummer
JJR_19840726_OGH0002_0130OS00117_8400000_001