Rechtssatz RS0099587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099587
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Mit der Rüge, daß Feststellungen über die Art der Täterschaftsform (§ 12 StGB) unterblieben seien, wird keine Rechtsrüge, sondern eine Mängelrüge erhoben (welche allerdings keine entscheidende Tatsachen betrifft).Mit der Rüge, daß Feststellungen über die Art der Täterschaftsform (Paragraph 12, StGB) unterblieben seien, wird keine Rechtsrüge, sondern eine Mängelrüge erhoben (welche allerdings keine entscheidende Tatsachen betrifft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099587
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0130OS00045_8300000_004