Rechtssatz RS0099593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099593
Entscheidungsdatum
06.12.1984
Rechtssatz
Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der Hauptverhandlung seien Umstände bekanntgeworden, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, ist zur Darlegung eines Begründungsmangels schon darum ungeeignet, weil das Schöffengericht gemäß § 258 Abs 1 StPO nur das Ergebnis der Hauptverhandlung verwerten durfte (siehe hiezu Mayerhofer / Rieder aaO Nr 16 ff zu § 281).Die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der Hauptverhandlung seien Umstände bekanntgeworden, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, ist zur Darlegung eines Begründungsmangels schon darum ungeeignet, weil das Schöffengericht gemäß Paragraph 258, Absatz eins, StPO nur das Ergebnis der Hauptverhandlung verwerten durfte (siehe hiezu Mayerhofer / Rieder aaO Nr 16 ff zu Paragraph 281,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099593
Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0120OS00156_8300000_010