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Rechtssatz RS0099600

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099600

Geschäftszahl

10Os150/83

Entscheidungsdatum

13.03.1984

Rechtssatz

Mit abweichenden Feststellungen, die über denselben (urteilsgegenständlichen) Vorfall in anderen Verfahren getroffen wurden, muß sich das Gericht nicht auseinandersetzen: genug daran, daß es auf die jenen Feststellungen zugrunde liegende Beweisaufnahme im erforderlichen Ausmaß Bedacht nimmt und für seine eigenen Konstatierungen eine mängelfreie Begründung gibt; an die Würdigung der dort erhobenen Beweise in jenen anderen Verfahren ist es im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO in keiner Weise gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099600

Dokumentnummer

JJR_19840313_OGH0002_0100OS00150_8300000_002