Rechtssatz RS0099600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099600
Entscheidungsdatum
13.03.1984
Rechtssatz
Mit abweichenden Feststellungen, die über denselben (urteilsgegenständlichen) Vorfall in anderen Verfahren getroffen wurden, muß sich das Gericht nicht auseinandersetzen: genug daran, daß es auf die jenen Feststellungen zugrunde liegende Beweisaufnahme im erforderlichen Ausmaß Bedacht nimmt und für seine eigenen Konstatierungen eine mängelfreie Begründung gibt; an die Würdigung der dort erhobenen Beweise in jenen anderen Verfahren ist es im Sinn des § 258 Abs 2 StPO in keiner Weise gebunden.Mit abweichenden Feststellungen, die über denselben (urteilsgegenständlichen) Vorfall in anderen Verfahren getroffen wurden, muß sich das Gericht nicht auseinandersetzen: genug daran, daß es auf die jenen Feststellungen zugrunde liegende Beweisaufnahme im erforderlichen Ausmaß Bedacht nimmt und für seine eigenen Konstatierungen eine mängelfreie Begründung gibt; an die Würdigung der dort erhobenen Beweise in jenen anderen Verfahren ist es im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, StPO in keiner Weise gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099600
Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0100OS00150_8300000_002