Rechtssatz RS0099602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099602
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Da die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.Da die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur eines Widerspruchs zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder zwischen den Angaben über eine gerichtliche Aussage einerseits und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll oder Sitzungsprotokoll selbst andererseits gedenkt, einen Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Akteninhalt aber unter den Begründungsmängeln nicht erwähnt, könnte selbst ein erheblicher Widerspruch zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe und Vernehmungsprotokollen der Voruntersuchung keine Nichtigkeit begründen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 118/72
Entscheidungstext OGH 26.07.1972 11 Os 118/72
- 13 Os 58/06p
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 13 Os 58/06p
Auch; Beisatz: Die Behauptung eines „Widerspruchs zum Akteninhalt" spricht kein unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes relevantes Kriterium an. (T1)
- 15 Os 106/07p
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 106/07p
Vgl auch; Beisatz: Eine Diskrepanz zwischen der Verantwortung der Angeklagten und darauf bezugnehmenden beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes stellt keinen Widerspruch im Sinn des dritten Falles der Z5 dar. (T2)
- 12 Os 65/18b
Entscheidungstext OGH 05.07.2018 12 Os 65/18b
Auch
- 14 Os 82/21x
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 82/21x
Vgl
- 14 Os 43/23i
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 14 Os 43/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099602
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19720726_OGH0002_0110OS00118_7200000_001