Rechtssatz RS0099611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099611
Entscheidungsdatum
25.01.1973
Rechtssatz
Der Begriff des Einbruchsdiebstahls ist im allgemeinen Sprachgebrauch so eindeutig determiniert und deckt sich mit der rechtlichen Definition so weitgehend, daß es einer näheren Konkretisierung der als "Einbruch" hinlänglich deutlich gekennzeichneten Ausführungshandlungen durch weitere Urteilsfeststellungen nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099611
Dokumentnummer
JJR_19730125_OGH0002_0090OS00104_7200000_002