Rechtssatz RS0099615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099615
Entscheidungsdatum
03.10.1995
Rechtssatz
Von vornherein verfehlt ist die auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des § 281 Abs 2 StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.Von vornherein verfehlt ist die auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rüge der Anklagebehörde, mit der sie den Freispruch zu bekämpfen sucht. Die Staatsanwaltschaft mißachtet damit die ausdrückliche Vorschrift des Paragraph 281, Absatz 2, StPO, wonach dieser Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099615
Dokumentnummer
JJR_19951003_OGH0002_0140OS00030_9500000_001