Rechtssatz RS0099621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099621
Geschäftszahl
9Os276/61; 10Os202/70; 10Os60/76; 11Os48/79; 9Os129/79; 13Os7/88; 11Os4/96
Entscheidungsdatum
21.05.1996
Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß ein nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes zur Erledigung von Jugendsachen nicht bestimmter Richter in einer Jugendschutzsache erkannt hat, kann der Nichtigkeitsgrund einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes nicht abgeleitet werden (§ 13 JGV 1955 wurde durch BGBl 41 und 104/1961 außer Kraft gesetzt).Aus dem Umstand, daß ein nach der Geschäftsverteilung des Bezirksgerichtes zur Erledigung von Jugendsachen nicht bestimmter Richter in einer Jugendschutzsache erkannt hat, kann der Nichtigkeitsgrund einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes nicht abgeleitet werden (Paragraph 13, JGV 1955 wurde durch Bundesgesetzblatt 41 und 104 aus 1961, außer Kraft gesetzt).
Entscheidungstexte
- 9 Os 276/61
Entscheidungstext OGH 19.10.1961 9 Os 276/61
Veröff: SSt XXXII/88
- 10 Os 202/70
Entscheidungstext OGH 26.01.1971 10 Os 202/70
Beisatz: Hier: Zivilrichter als Beisitzer im Schöffensenat. (T1)
- 10 Os 60/76
Entscheidungstext OGH 24.08.1976 10 Os 60/76
nur: Aus dem Umstand, daß ein nach der Geschäftsverteilung nicht bestimmter Richter erkannt hat, kann der Nichtigkeitsgrund einer nicht gehörigen Besetzung des Gerichtes nicht abgeleitet werden. (T2)
- 11 Os 48/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1979 11 Os 48/79
nur T2; Beis wie T1
- 9 Os 129/79
Entscheidungstext OGH 22.04.1980 9 Os 129/79
nur T2
- 13 Os 7/88
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 13 Os 7/88
nur T2; Beisatz: Die Frage der Kundmachung der Geschäftsverteilung ist demnach ohne Bedeutung. (T3)
- 11 Os 4/96
Entscheidungstext OGH 21.05.1996 11 Os 4/96
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0099621
Dokumentnummer
JJR_19611019_OGH0002_0090OS00276_6100000_001