Rechtssatz RS0099623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099623
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Nur schwerwiegende Mängel der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gebotes eines Art 6 MRK entsprechenden fairen Verfahrens erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen erwecken, könnten Nichtigkeit im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO begründen.Nur schwerwiegende Mängel der Sachverhaltsermittlung, die insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gebotes eines Artikel 6, MRK entsprechenden fairen Verfahrens erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit von für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachenfeststellungen erwecken, könnten Nichtigkeit im Sinn des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099623
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0140OS00130_9500000_001