Rechtssatz RS0099633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099633
Geschäftszahl
12Os81/64; 9Os73/76; 10Os167/82; 12Os181/82; 9Os128/83; 9Os27/85
Entscheidungsdatum
06.03.1985
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof darf auf keinen Fall die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes überprüfen - sei es, daß dieses sie schon vorgenommen und Feststellungen getroffen, sei, es daß es sie nur in Erwägung gezogen und damit jene Feststellungen wenigstens für möglich gehalten hat, der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen einer auf § 281 Z 6 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nur die Schlüssigkeit der vom Schöffengericht aus solchen tatsächlichen Umständen abgeleiteten Verdachtsgründe und seine Auslegung der materiellrechtlichen Normen auf ihre Richtigkeit überprüfen.Der Oberste Gerichtshof darf auf keinen Fall die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes überprüfen - sei es, daß dieses sie schon vorgenommen und Feststellungen getroffen, sei, es daß es sie nur in Erwägung gezogen und damit jene Feststellungen wenigstens für möglich gehalten hat, der Oberste Gerichtshof kann im Rahmen einer auf Paragraph 281, Ziffer 6, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde nur die Schlüssigkeit der vom Schöffengericht aus solchen tatsächlichen Umständen abgeleiteten Verdachtsgründe und seine Auslegung der materiellrechtlichen Normen auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 81/64
Entscheidungstext OGH 14.10.1964 12 Os 81/64
Veröff: EvBl 1965/248 S 357
- 9 Os 73/76
Entscheidungstext OGH 08.07.1976 9 Os 73/76
Veröff: EvBl 1977/13 S 25
- 10 Os 167/82
Entscheidungstext OGH 20.10.1982 10 Os 167/82
Vgl auch
- 12 Os 181/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 12 Os 181/82
- 9 Os 128/83
Entscheidungstext OGH 03.08.1983 9 Os 128/83
nur: Der Oberste Gerichtshof darf auf keinen Fall die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes überprüfen - sei es, daß dieses sie schon vorgenommen und Feststellungen getroffen, sei, es daß es sie nur in Erwägung gezogen und damit jene Feststellungen wenigstens für möglich gehalten hat. (T1)
- 9 Os 27/85
Entscheidungstext OGH 06.03.1985 9 Os 27/85
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0099633
Dokumentnummer
JJR_19641014_OGH0002_0120OS00081_6400000_002