Rechtssatz RS0099644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099644
Geschäftszahl
12Os238/71; 12Os143/74; 10Os82/77; 11Os144/84
Entscheidungsdatum
10.10.1984
Rechtssatz
Im Vorwurf der unrichtigen Berechnung der Schadenshöhe liegt nicht der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO, sondern es wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Führt aber die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsart weder zu einem Freispruch noch zu einer anderen Qualifikation, noch zur Anwendung eines anderen Strafsatzes, wird damit nicht das Vorliegen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes behauptet.Im Vorwurf der unrichtigen Berechnung der Schadenshöhe liegt nicht der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO, sondern es wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Führt aber die vom Beschwerdeführer geforderte Berechnungsart weder zu einem Freispruch noch zu einer anderen Qualifikation, noch zur Anwendung eines anderen Strafsatzes, wird damit nicht das Vorliegen eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes behauptet.
Entscheidungstexte
- 12 Os 238/71
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 12 Os 238/71
- 12 Os 143/74
Entscheidungstext OGH 21.01.1975 12 Os 143/74
Vgl auch; Beisatz: Keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn unrichtige Wertberechnung sich weder auf die tatbildmäßige Schuld noch auf die den gesetzlichen Strafrahmen bestimmende Wertgrenze ausgewirkt hat. (T1)
- 10 Os 82/77
Entscheidungstext OGH 15.06.1977 10 Os 82/77
Auch; Beisatz: Innerhalb einer Wertgrenze ist der Schadensbetrag nur für die Strafzumessung von Bedeutung. (T2)
- 11 Os 144/84
Entscheidungstext OGH 10.10.1984 11 Os 144/84
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099644
Dokumentnummer
JJR_19720201_OGH0002_0120OS00238_7100000_002