Rechtssatz RS0099645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099645
Entscheidungsdatum
10.09.1981
Rechtssatz
Auf breiter Tatsachengrundlage bedarf es keiner, nur noch ornamental wirkenden ausdrücklichen Feststellung der Erfüllung der definitorischen Einzelheiten eines normativen Tatbestandsmerkmals (hier: Treiben gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 210 StGB) einer Feststellung, die sich notwendig abstrakter Formulierungen bedienen müßte und bloß lehrbuchhaften Charakter hätte.Auf breiter Tatsachengrundlage bedarf es keiner, nur noch ornamental wirkenden ausdrücklichen Feststellung der Erfüllung der definitorischen Einzelheiten eines normativen Tatbestandsmerkmals (hier: Treiben gleichgeschlechtlicher Unzucht nach Paragraph 210, StGB) einer Feststellung, die sich notwendig abstrakter Formulierungen bedienen müßte und bloß lehrbuchhaften Charakter hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0099645
Dokumentnummer
JJR_19810910_OGH0002_0130OS00115_8100000_003