Rechtssatz RS0099664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099664
Geschäftszahl
10Os157/67; 11Os97/83
Entscheidungsdatum
19.10.1983
Rechtssatz
Wird über eine Offizialanklage und eine Privatanklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. Erfolgt aber formell nur ein Freispruch von der Offizialanklage, liegt darin nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 281 StPO. Der Privatankläger kann den Freispruch anfechten, aber nur deshalb, weil keine Verurteilung wegen des von ihm behaupteten Privatanklagedeliktes erfolgte.Wird über eine Offizialanklage und eine Privatanklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. Erfolgt aber formell nur ein Freispruch von der Offizialanklage, liegt darin nicht der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 7, des Paragraph 281, StPO. Der Privatankläger kann den Freispruch anfechten, aber nur deshalb, weil keine Verurteilung wegen des von ihm behaupteten Privatanklagedeliktes erfolgte.
Entscheidungstexte
- 10 Os 157/67
Entscheidungstext OGH 18.03.1968 10 Os 157/67
Veröff: RZ 1968,136
- 11 Os 97/83
Entscheidungstext OGH 19.10.1983 11 Os 97/83
Vgl auch; nur: Wird über eine Offizialklage und eine Privatklage wegen der gleichen Tat gemeinsam verhandelt, so ist gegebenenfalls ein gesonderter Freispruch von jeder der beiden Anklagen zu fällen. (T1) Beisatz: Bei Vorliegen eines Privatanklagedelikts ist jedenfalls ein Freispruch von der Anklage wegen des Offizialdelikts zu fällen. (T2) Veröff: JBl 1984,210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0099664
Dokumentnummer
JJR_19680318_OGH0002_0100OS00157_6700000_002