Rechtssatz RS0099681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099681
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Der Beschwerdeführer vermag weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung eines konventionskonformen fairen (Art 6 Abs 2 MRK) und der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) Verfahrens zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Der Beschwerdeführer vermag weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung eines konventionskonformen fairen (Artikel 6, Absatz 2, MRK) und der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) Verfahrens zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099681
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19950330_OGH0002_0150OS00004_9500000_002