Rechtssatz RS0099685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099685
Entscheidungsdatum
02.03.1999
Rechtssatz
Von einem materielle Nichtigkeit (nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) bewirkenden Feststellungsmangel kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand nicht konstatiert wird, von dessen Vorhandensein nach richtiger Rechtsansicht die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich der Angeklagte einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.Von einem materielle Nichtigkeit (nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) bewirkenden Feststellungsmangel kann nur dann gesprochen werden, wenn ein Umstand nicht konstatiert wird, von dessen Vorhandensein nach richtiger Rechtsansicht die Beantwortung der Frage abhängt, ob sich der Angeklagte einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099685
Dokumentnummer
JJR_19891116_OGH0002_0120OS00108_8900000_003