Rechtssatz RS0099706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099706
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Rechtssatz
Eine Tatsachenrüge (Z 5 a) muß sich auf "aus den Akten" hervorgehende Umstände beziehen und kann sich nicht auf solche stützen, für die es an einer aktenmäßigen Grundlage fehlt.Eine Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) muß sich auf "aus den Akten" hervorgehende Umstände beziehen und kann sich nicht auf solche stützen, für die es an einer aktenmäßigen Grundlage fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099706
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0130OS00024_9400000_001