Rechtssatz RS0099710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099710
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung geht die Identität von Anklage und Urteil nicht verloren, wenn andere oder zusätzliche Handlungen, die in den Rahmen des inkriminierten Gesamtgeschehens fallen und auf denselben Deliktserfolg zielen, wie die in der Anklage genannten, im Urteil als strafbar erklärt werden; diesbezüglich könnte auch keine neue oder gesonderte Anklage erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099710
Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_007