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Rechtssatz RS0099729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099729

Geschäftszahl

9Os104/73

Entscheidungsdatum

14.12.1973

Rechtssatz

Wird dem Angeklagten im Urteilsspruch nur (allgemein) eine die Strafsatzgrenze (von zweitausendfünfhundert Schilling oder fünfundzwanzigtausend Schilling) übersteigende Schädigungsabsicht zur Last gelegt, so kann eine auf einen höheren Betrag (über Schilling zweitausendfünfhundertundeins bzw Schilling fünfundzwanzigtausendfünfhundertundeins) gerichtete Schädigungsabsicht nicht als festgestellt angenommen werden, selbst wenn in den Entscheidungsgründen von der Herauslockung eines bestimmten höheren Betrages die Rede ist, ohne daß aber hinsichtlich dieses Betrages eine eindeutige Feststellung über die Schädigungsabsicht getroffen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 104/73
    Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 104/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099729

Dokumentnummer

JJR_19731214_OGH0002_0090OS00104_7300000_001