Rechtssatz RS0099729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099729
Entscheidungsdatum
14.12.1973
Rechtssatz
Wird dem Angeklagten im Urteilsspruch nur (allgemein) eine die Strafsatzgrenze (von zweitausendfünfhundert Schilling oder fünfundzwanzigtausend Schilling) übersteigende Schädigungsabsicht zur Last gelegt, so kann eine auf einen höheren Betrag (über Schilling zweitausendfünfhundertundeins bzw Schilling fünfundzwanzigtausendfünfhundertundeins) gerichtete Schädigungsabsicht nicht als festgestellt angenommen werden, selbst wenn in den Entscheidungsgründen von der Herauslockung eines bestimmten höheren Betrages die Rede ist, ohne daß aber hinsichtlich dieses Betrages eine eindeutige Feststellung über die Schädigungsabsicht getroffen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099729
Dokumentnummer
JJR_19731214_OGH0002_0090OS00104_7300000_001