Rechtssatz RS0099742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099742
Geschäftszahl
8Os122/60; 12Os135/66; 11Os66/01
Entscheidungsdatum
04.09.2001
Rechtssatz
Enthält das Urteil zur Frage, ob Umstände vorhanden waren, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen oder aufgehoben ist, keinen Ausspruch, so ist die Einwendung, daß ein Schuldausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund vorliege, lediglich als ein aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 5 StPO geltend gemachter Mangel anzusehen (vgl KH 2569, 3858 ua), es wäre denn, daß der Beschwerdevorwurf dahin geht, das Gericht habe einen solchen Ausspruch zufolge einer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen.Enthält das Urteil zur Frage, ob Umstände vorhanden waren, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat ausgeschlossen oder aufgehoben ist, keinen Ausspruch, so ist die Einwendung, daß ein Schuldausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund vorliege, lediglich als ein aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Mangel anzusehen vergleiche KH 2569, 3858 ua), es wäre denn, daß der Beschwerdevorwurf dahin geht, das Gericht habe einen solchen Ausspruch zufolge einer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen.
Entscheidungstexte
- 8 Os 122/60
Entscheidungstext OGH 30.08.1960 8 Os 122/60
- 12 Os 135/66
Entscheidungstext OGH 10.08.1966 12 Os 135/66
- 11 Os 66/01
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 11 Os 66/01
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099742
Dokumentnummer
JJR_19600830_OGH0002_0080OS00122_6000000_001