Rechtssatz RS0099747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099747
Geschäftszahl
10Os60/74; 13Os71/74; 11Os17/75; 11Os46/06h; 11Os105/25p
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Bei einer sich auf Erfahrungssätze berufenden Tatsachenfeststellung liegt eine Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO wegen unzureichender Begründung nur dann vor, wenn die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen aus den mängelfrei ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden können oder doch so weit hergeholt sind, daß ihre Zusammenhänge mit dem konkreten Fall nicht mehr einleuchten.Bei einer sich auf Erfahrungssätze berufenden Tatsachenfeststellung liegt eine Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO wegen unzureichender Begründung nur dann vor, wenn die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen aus den mängelfrei ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden können oder doch so weit hergeholt sind, daß ihre Zusammenhänge mit dem konkreten Fall nicht mehr einleuchten.
Entscheidungstexte
- 10 Os 60/74
Entscheidungstext OGH 08.07.1974 10 Os 60/74
- 13 Os 71/74
Entscheidungstext OGH 29.11.1974 13 Os 71/74
Veröff: SSt 45/27 = EvBl 1975/180 S 356
- 11 Os 17/75
Entscheidungstext OGH 28.08.1975 11 Os 17/75
- 11 Os 46/06h
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 46/06h
Auch
- 11 Os 105/25p
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 105/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099747
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19740708_OGH0002_0100OS00060_7400000_001