Rechtssatz RS0099771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099771
Entscheidungsdatum
16.01.1973
Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO wird geltend gemacht, wenn der Angeklagte die Strafbemessung nach dem 2.Strafsatz des § 94 StG bekämpft, weil ein von ihm geführter Schlag kein "Ungemach" darstelle und überdies erst zu einem Zeitpunkt geführt worden sei, in dem das Delikt nach § 93 StG bereits abgeschlossen gewesen sei.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO wird geltend gemacht, wenn der Angeklagte die Strafbemessung nach dem 2.Strafsatz des Paragraph 94, StG bekämpft, weil ein von ihm geführter Schlag kein "Ungemach" darstelle und überdies erst zu einem Zeitpunkt geführt worden sei, in dem das Delikt nach Paragraph 93, StG bereits abgeschlossen gewesen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0099771
Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0120OS00195_7200000_001