Rechtssatz RS0099776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099776
Entscheidungsdatum
14.03.1975
Rechtssatz
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 bzw des § 345 Abs 1 Z 13 StPO verwirklichender Verstoß gegen das Gebot des § 359 Abs 3 StPO zum Nachteil des Angeklagten liegt nur dann vor, wenn die Summe aus der gemäß § 265 StPO zu berücksichtigenden Strafe und der in dem erneuerten Verfahren verhängten Strafe das für die urteilsgegenständliche Straftat angedrohte Höchstmaß überschreitet.Ein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, bzw des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO verwirklichender Verstoß gegen das Gebot des Paragraph 359, Absatz 3, StPO zum Nachteil des Angeklagten liegt nur dann vor, wenn die Summe aus der gemäß Paragraph 265, StPO zu berücksichtigenden Strafe und der in dem erneuerten Verfahren verhängten Strafe das für die urteilsgegenständliche Straftat angedrohte Höchstmaß überschreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099776
Dokumentnummer
JJR_19750314_OGH0002_0110OS00007_7500000_001