Rechtssatz RS0099786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099786
Entscheidungsdatum
14.03.1995
Rechtssatz
Da die Anklagebehörde die Urteilsfeststellungen entweder überhaupt nicht oder mit einer urteilsfremden Einschränkung nur für eine Anfangsphase des Geschehens zur Kenntnis nehmen will, verfehlt sie die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, welche zur Voraussetzung hat, daß an den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils festgehalten und auf dieser Basis ein unterlaufener Rechtsirrtum dargetan wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099786
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0140OS00008_9500000_003