Rechtssatz RS0099794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099794
Entscheidungsdatum
20.02.1974
Rechtssatz
Neufassung des irrig formulierten Urteilsspruchs von Amts wegen nicht möglich bei rechtsrichtiger Annahme von Tatbestand (§ 190 StG), Täterschaftsform (Anführung des § 5 StG bei der Zweitangeklagten) und Strafsatz (§ 195 StG einerseits, § 194 StG andererseits), wenn sohin eine Neufassung des Urteilssatzes zu einem anderen materiellrechtlichen Ergebnis nicht führen könnte, weil kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund vorliegt.Neufassung des irrig formulierten Urteilsspruchs von Amts wegen nicht möglich bei rechtsrichtiger Annahme von Tatbestand (Paragraph 190, StG), Täterschaftsform (Anführung des Paragraph 5, StG bei der Zweitangeklagten) und Strafsatz (Paragraph 195, StG einerseits, Paragraph 194, StG andererseits), wenn sohin eine Neufassung des Urteilssatzes zu einem anderen materiellrechtlichen Ergebnis nicht führen könnte, weil kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099794
Dokumentnummer
JJR_19740220_OGH0002_0090OS00167_7300000_001