Rechtssatz RS0099795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099795
Entscheidungsdatum
04.11.1971
Rechtssatz
Werden die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach § 203 StG vom Gericht in zweifacher Beziehung - gegebenenfalls wegen der überschrittenen Wertgrenze von derzeit Schilling fünfundzwangigtausend und aus dem Grunde der "besonderen Arglist" - angenommen, wird diese Annahme aber vom Angeklagten bloß in einer Richtung - hier nur wegen der besonderen Arglist - bekämpft, so wird damit sachlich eine Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 StPO geltend gemacht, nicht aber eine solche nach der Z 11 dieser Gesetzesstelle oder gar nur eine Berufung ausgeführt.Werden die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach Paragraph 203, StG vom Gericht in zweifacher Beziehung - gegebenenfalls wegen der überschrittenen Wertgrenze von derzeit Schilling fünfundzwangigtausend und aus dem Grunde der "besonderen Arglist" - angenommen, wird diese Annahme aber vom Angeklagten bloß in einer Richtung - hier nur wegen der besonderen Arglist - bekämpft, so wird damit sachlich eine Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO geltend gemacht, nicht aber eine solche nach der Ziffer 11, dieser Gesetzesstelle oder gar nur eine Berufung ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099795
Dokumentnummer
JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_019