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Rechtssatz RS0099795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099795

Geschäftszahl

9Os56/69

Entscheidungsdatum

04.11.1971

Rechtssatz

Werden die Voraussetzungen erhöhter Strafbarkeit nach Paragraph 203, StG vom Gericht in zweifacher Beziehung - gegebenenfalls wegen der überschrittenen Wertgrenze von derzeit Schilling fünfundzwangigtausend und aus dem Grunde der "besonderen Arglist" - angenommen, wird diese Annahme aber vom Angeklagten bloß in einer Richtung - hier nur wegen der besonderen Arglist - bekämpft, so wird damit sachlich eine Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO geltend gemacht, nicht aber eine solche nach der Ziffer 11, dieser Gesetzesstelle oder gar nur eine Berufung ausgeführt.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 56/69
    Entscheidungstext OGH 04.11.1971 9 Os 56/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099795

Dokumentnummer

JJR_19711104_OGH0002_0090OS00056_6900000_019